StGaensler
13.03.2005, 21:14
Fortsetzung der hier (http://www.vbulletin-germany.com/forum/showthread.php?p=100770#currentPost) begonnenen Diskussion.
Finde ich persönlich ungünstig formuliert
'Zwar stellt das Urteil des OLG Hamm sicher keinen Freibrief für die Übernahme fremder Inhalte im Web oder gar die "Legalisierung von Website-Klau" dar. Für große Unsicherheit unter Designern und Website-Betreibern dürfte die Entscheidung der Richter aber sicherlich sorgen. (Joerg Heidrich) / (jk/c't) '
Es stellt den prinzipiell schon aus, es ist ja auch nicht das erste solche Urteil und der Kanon bleibt bestehen: Solange keine redaktionellen Inhalte übernommen werden (jaja, auch da gibt es Ausnahmen wie Listen und lose Zusammenstellungen bla bla..), ist die Übernahme gestattet.
Ich finde, der Satz ist genau passend geschrieben.
Schau dir das Urteil mal an, dann wirst du feststellen, dass drei Grafiken und die Farbkomination "blau-orange" übernommen wurde.
Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der drei Grafiken in der Kopfleiste der Internetseiten steht der Klägerin ein urheberrechtlicher Schutz nicht zu. Der Beklagte hat diese Grafiken zwar identisch in seine Internetseiten übernommen. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 97 Urheberrechtsgesetz scheitert aber an der fehlenden Schutzfähigkeit dieser Grafiken.
Mithin käme ein Urheberrechtsschutz wiederum nur nach § 2 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz in Betracht. Dabei kann aber dahingestellt bleiben, ob der Website der Klägerin auf Grund ihrer speziellen Ausgestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zugebilligt werden kann, um als Werk der bildenden Kunst angesehen werden zu können. Ein daraus hergeleiteter Unterlassungsanspruch scheitert hier jedenfalls schon daran, daß der Beklagte diese Seite nicht insgesamt übernommen hat. Vielmehr beschränkt sich die Übernahme des Beklagten allein auf die Grafik und die Farbkombination blau-orange. Diese beiden Umstände allein machen die Seite der Klägerin aber noch nicht zum Kunstwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz. Die Farbauswahl kann nicht als so originell angesehen werden, daß die Klägerin über einen Urheberrechtsschutz allein schon diese Farbauswahl für sich monopolisieren könnte.
Zunächst einmal gilt nämlich der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, soweit wie hier keine Sonderschutzrechte eingreifen. Kann die Klägerin aber für ihre Grafiken keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, ist die Nachahmung bzw. Übernahme nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die zur Unlauterkeit führen. Anderenfalls würden die Wertungen des Urheberrechtsgesetzes unterlaufen. An solchen zusätzlichen Umständen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten, fehlt es hier. Eine Herkunftstäuschung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ihr steht bereits das unübersehbare Logo des Beklagten entgegen, das in die Grafiken der Klägerin eingearbeitet ist.
Das Gericht erlaubt hiermit nicht generell, dass das kompette Design einer Webseite ungestraft übernommen werden darf, sondern stellt in diesem Fall fest, dass es sich nur um eine Kopfgrafik und eine Farbkombination handelt, die nicht dem Uhrheberrechtsschutz unterliegt.
Finde ich persönlich ungünstig formuliert
'Zwar stellt das Urteil des OLG Hamm sicher keinen Freibrief für die Übernahme fremder Inhalte im Web oder gar die "Legalisierung von Website-Klau" dar. Für große Unsicherheit unter Designern und Website-Betreibern dürfte die Entscheidung der Richter aber sicherlich sorgen. (Joerg Heidrich) / (jk/c't) '
Es stellt den prinzipiell schon aus, es ist ja auch nicht das erste solche Urteil und der Kanon bleibt bestehen: Solange keine redaktionellen Inhalte übernommen werden (jaja, auch da gibt es Ausnahmen wie Listen und lose Zusammenstellungen bla bla..), ist die Übernahme gestattet.
Ich finde, der Satz ist genau passend geschrieben.
Schau dir das Urteil mal an, dann wirst du feststellen, dass drei Grafiken und die Farbkomination "blau-orange" übernommen wurde.
Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der drei Grafiken in der Kopfleiste der Internetseiten steht der Klägerin ein urheberrechtlicher Schutz nicht zu. Der Beklagte hat diese Grafiken zwar identisch in seine Internetseiten übernommen. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 97 Urheberrechtsgesetz scheitert aber an der fehlenden Schutzfähigkeit dieser Grafiken.
Mithin käme ein Urheberrechtsschutz wiederum nur nach § 2 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz in Betracht. Dabei kann aber dahingestellt bleiben, ob der Website der Klägerin auf Grund ihrer speziellen Ausgestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zugebilligt werden kann, um als Werk der bildenden Kunst angesehen werden zu können. Ein daraus hergeleiteter Unterlassungsanspruch scheitert hier jedenfalls schon daran, daß der Beklagte diese Seite nicht insgesamt übernommen hat. Vielmehr beschränkt sich die Übernahme des Beklagten allein auf die Grafik und die Farbkombination blau-orange. Diese beiden Umstände allein machen die Seite der Klägerin aber noch nicht zum Kunstwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz. Die Farbauswahl kann nicht als so originell angesehen werden, daß die Klägerin über einen Urheberrechtsschutz allein schon diese Farbauswahl für sich monopolisieren könnte.
Zunächst einmal gilt nämlich der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, soweit wie hier keine Sonderschutzrechte eingreifen. Kann die Klägerin aber für ihre Grafiken keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, ist die Nachahmung bzw. Übernahme nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die zur Unlauterkeit führen. Anderenfalls würden die Wertungen des Urheberrechtsgesetzes unterlaufen. An solchen zusätzlichen Umständen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten, fehlt es hier. Eine Herkunftstäuschung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ihr steht bereits das unübersehbare Logo des Beklagten entgegen, das in die Grafiken der Klägerin eingearbeitet ist.
Das Gericht erlaubt hiermit nicht generell, dass das kompette Design einer Webseite ungestraft übernommen werden darf, sondern stellt in diesem Fall fest, dass es sich nur um eine Kopfgrafik und eine Farbkombination handelt, die nicht dem Uhrheberrechtsschutz unterliegt.