Schutz von Metadaten im Prozess
Was geschieht mit Metadaten, die im Prozess an die Gegenseite gelangen?
Darf eine Partei die unsichtbaren Daten, die mit einem einfachen Textprogramm oder Hex-Editor sichtbar gemacht werden können, beispielsweise aus Textdateien herausklauben und gegen die Gegenseite verwenden?
Grundsätzlich gilt im amerikanischen Ausforschungsbeweisverfahren, dass alles, was herausgegeben werden musste, verwertet werden darf.
Dazu könnte auch der Mandantenkommentar zählen, der in einem Dokument nur für den eigenen Anwalt bestimmt und und vor der Übergabe an die Gegenseite scheinbar gelöscht war. Metadaten gehören jedoch in der Regel nicht zu den Daten, die an die Gegenseite abzuliefern sind. Sie können einer Geheimnisschutzbestimmung, Datenschutz oder einem Verweigerungsrecht nach US-Recht unterfallen. Auch berufsethisch stellt sich für den US-Anwalt die Frage des Umgangs mit solchen Daten. In Maryland darf ein Rechtsanwalt nach Opinion 06-442 die Metadaten nutzen, ohne die Gegenseite zu benachrichtigen.
In Florida gilt das andere Extrem: Die Gegenseite ist zu unterrichten, wenn solche Daten gefunden wurden, und die Verwertung ist untersagt. Die vereinheitlichende Zukunft steht vielleicht in den Sternen des neuen Bundesverfahrensrechts, das die elektronische Datenverwertung im Discovery-Verfahren vor den Gerichten des Bundes regelt:
If information is produced in discovery that is subject to a claim of privilege or protection as trial-preparation material, the party making the claim may notify any party that received the information of the claim and the basis for it. After being notified, a party must promptly return, sequester, or destroy the specified information and any copies it has and may not use or disclose the information until the claim is resolved. A receiving party may promptly present the information to the court under seal for a determination of the claim. If the receiving party disclosed the information before being notified, it must take reasonable steps to retrieve it. The producing party must preserve the information until the claim is resolved. Federal Rule of Civil Procedure 26(b)(5).
Diese Regel geht über Metadaten hinaus. Die Vorlage der möglicherweise umstrittenen Daten an das Gericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit zur Entscheidung sollte eine rasche, oder zumindest verbindliche, Abklärung der Verwertbarkeit herbeiführen. Natürlich ist die Bestimmung nicht auf Prozesse vor einzelstaatlichen Gerichten anwendbar. Jedoch kann sie die Rechtsentwicklung in den US-Staaten beeinflussen.
Schleichwerbung
Blogwerbung oder Rezension?
Microsoft versendet schnelle Laptops mit Vista und AMD Turion 64x2-Chips an Blogger. Wie steht es um die Rezensionsethik?
Damit niemand das Acer-Ferrari-Geschenk missversteht, gibt es eine Empfehlung:
"Full disclosure--while I hope you will blog about your experience with the pc, you don't have to. Also, you are welcome to send the machine back to us after you are done playing with it, or you can give it away on your site, or you can keep it. My recommendation is that you give it away on your site. Laughing Squid, 27. Dezember 2006"
Schleichwerbung oder rechtswidrige Beeinflussung sind nicht beabsichtigt. Ähnliches ist seit eh und je für Buch- oder Softwarerezensionen und Produktberichte üblich. Bei teueren Dingen wird das Produkt jedoch in der Regel als Leihgabe, nicht als Geschenk zugesandt. Microsoft-Produkte auswerten ist meist solch eine Qual, dass eine Ausnahme gerechtfertigt ist.
Forenhaftung
Der Oberste Gerichtshof von Kalifornien entschied in Sachen Stephen J. Barret v. Ilena Rosenthal, Az. S122953, am 20. November 2006 eine wichtige Frage zur Haftung für rechtswidrige Inhalte in Internet-Foren. Das Gericht in San Francisco bestätigte die Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs von Internetdienstleistern für den von dritter Seite beigesteuerten Inhalt nach dem Communications Decency Act of 1996, 47 USC §230(c)(1), und erstreckte das Privileg auf die Nutzer solcher Foren, die rechtswidrige Inhalte weiterverbreiten.
Wie ein Buchhändler nicht für die rechtswidrigen Buchinhalte haftet, haftet auch ein Internet-Forum oder Forumnutzer nicht für die rechtswidrigen Inhalte, die Dritte bereitstellen.
Das Untergericht hatte jedoch die Haftung ausgedehnt. Es stellte Forennutzer Verlegern und Herausgebern gleich, die für rechtswidrige Inhalte haften. Der Sachverhalt betrifft keinen Verlag oder ISP, sondern eine natürliche Person, die kein Forum betreibt. Im Ergebnis kann sich das Opfer einer Internet-Verleumdung weiterhin nur an die Quelle, nicht Betreiber oder Nutzer eines Forums halten, in dem die Veröffentlichung erfolgt.
Die Beklagte hatte beleidigende und verleumderische Meinungen Dritter in zwei Newgroups veröffentlicht. Die erste Instanz sah die Beklagte als haftungsprivilegierten Distributor an. Das Berufungsgericht wich vom führenden Präzedenzfall Zeran v. America Online, Inc., 129 F.3d 327 (4th Cir. 1997), ab. Doch der Supreme Court verwarf seine Analyse. Er bestätigte das Haftungsprivileg für Internetdiensteanbieter. Er erstreckt es auf Personen ohne jegliche Kontrolle über Internetforen wie die Newsgroups. Ausschlaggebend ist, dass der Gesetzgeber aktive wie passive Nutzer von Internetdiensten schützen wollte.
Mit dem Haftungsprivileg wird die Meinungsfreiheit geschützt, hatte der Kongress bei Erlass des Gesetzes bestimmt. Der Preis dafür bestehe in der Gefahr, dass der Verleumdete oder Beleidigte sich nicht an den ISP wenden kann, in dessen Forum die rechtswidrige Äußerung erscheint.
Auch eine Unterrichtung des ISP über rechtswidrige Inhalte könne keine ISP-Haftung oder eine Beseitigungspflicht auslösen, hatte das Gericht im Fall Zeran entschieden. Diese einer Zensur vorbeugende Auffassung ist nach dem neuen Urteil auch auf die wiederveröffentlichenden Nutzer von Foren anzuwenden.
Internationale Zuständigkeit bei Internetdelikten
Hinsichtlich der Zuständigkeit für unerlaubte Handlungen ist insbesondere beim Wettbewerbs- und Urheberrechts die Bestimmung des Tatorts problematisch. Bei wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlungen wird es nicht nur darauf ankommen, wo die verletzenden Erzeugnisse bestimmungsgemäß verbreitet werden, vielmehr ist auch danach zu urteilen, ob an diesem Gerichtsstand eine wettbewerbsmäßige Interessenkollision gegeben ist. Bei der Verletzung nationaler Urheberrechte ist darauf zu achten, dass die Schutzbereiche einzelner Rechte unterschiedlich sein können. Soweit nationale Kennzeichenrechte verletzt werden, ist nach dem Territorialitätsprinzip eine Verletzung im entsprechenden Schutzbereich notwendig, so dass auch dort der Tatort gegeben sein wird.
Bei der Frage der internationalen Zuständigkeit wird man insbesondere im Softwarebereich häufig zu einer Zuständigkeit us-amerikanischer Gerichte kommen. Dies wird vor allen Dingen zu prüfen sein, wenn eine deutsche Firma vor einem amerikanischen Gericht klagen will oder ein Deutscher in Deutschland einen Amerikaner verklagen will und sich daher die Frage der Prüfung der Anerkennung des deutschen Urteils durch ein amerikanisches Gericht ergibt. Im Vorfeld sollte die Frage geklärt werden, ob das amerikanische Gericht einer Vollstreckung in Amerika zustimmen wird oder ob das amerikanische Gericht nach amerikanischem internationalem Zivilprozessrecht keine Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes angenommen hätte und deshalb gegebenenfalls die Anerkennung verweigern kann.
Die internationale Zuständigkeit us-amerikanischer Gerichte bezieht sich auf die Zuständigkeit in zwei Bereichen: Zum einen die Zuständigkeit gegenüber anderen Bundesstaaten sowie die Zuständigkeit gegenüber anderen Ländern, wobei die Voraussetzungen die gleichen sind, so dass es sich um einen ähnlichen Fall handelt, wie bei der Beurteilung der örtlichen und internationalen Zuständigkeit nach den §§ 12 ff. ZPO. Die amerikanischen Bundesstaaten verfügen über sogenannte "long-arm-status", die die Gerichtszuständigkeit regeln, soweit nicht ohnehin das Common Law greift. Hinzu kommt, dass die due-process-clause nach dem 14. Verfassungszusatz der amerikanischen Verfassung erfüllt sein muss. Die due-process-clause richtet sich im wesentlichen nach dem Grundsatz, für den Beklagten nicht zu viele problematische Gerichtszuständigkeiten vorauszusehen. Sie fasst daher die Zuständigkeit enger als das deutsche internationale Zivilverfahrensrecht. Das höchste amerikanische Gericht, der Supreme Court hat im Zusammenhang mit der Zuständigkeit nach der due-process-clause die minimum contact doctrin entwickelt.
Eine Urteilsbefugnis eines Gerichts, also die sogenannte "personal juristiction" ist dann gegeben, wenn die beklagte Partei einen zumindest geringen Berührungspunkt mit dem Gerichtsstandort hat, so dass nicht eine willkürliche Annahme eines Gerichtsstandorts gegeben ist. Weiterhin muss eine wirtschaftliche Beziehung zum Gerichtsstandort bestehen, die hinsichtlich der Aktivitäten der beklagten Partei oft zweckgerichtet ist ("purposeful availment test"). Hierbei fallen deliktische Fragen weniger ins Gewicht als Fragen der Firmenniederlassung und des allgemeinen Grundsatzes, ob der Beklagte vernünftigerweise damit rechnen muss, vor diesem Gericht verklagt zu werden. Unter Umständen kann es auch genügen, wenn ein Produkt des Herstellers in einem bestimmten Bundesstaat bestimmungsgemäß vertrieben wird und insbesondere auf die Marktbedürfnisse dieses Bundesstaates zugeschnitten ist.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im Gegensatz zum deutschen Recht der §§ 12 ff. ZPO und des EGVVO eine gewisse Flexibilität in der amerikanischen Beurteilung der internationalen Zuständigkeit gegeben ist, da die Beurteilung der "minimal contacts" starker Auslegung durch das jeweilige Gericht bedarf.
Problematisch ist die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte daher insbesondere im Internetbereich. Während bei deutschen Gerichten im Hinblick auf deliktische Verstöße (damit auch Verstöße gegen Wettbewerbs-, Urheber-, Markenrecht etc) als Tatort jeder Ort in Betracht kommt, an dem das Internet bestimmungsgemäß abrufbar ist und dort auch wettbewerbliche Interessenkollisionen vorliegen, genügt eine solche Abrufbarkeit an einem Ort für amerikanische Gerichte in der Regel nicht, um eine Zuständigkeit zu begründen. Es genügt also nicht, wenn eine rechtsverletzende Seite in dem betreffenden Gericht abrufbar ist. Vielmehr muss ein bestimmungsgemäßer geschäftlicher Kontakt zu Kunden oder Geschäftspartnern am Ort des Gerichts bestehen. Eine zusätzliche Möglichkeit nach us-amerikanischer Zuständigkeit ergibt sich im Online-Bereich dann, wenn der Server, auf dem Daten abrufbar zur Verfügung gehalten werden, am Gerichtsort steht, da dann in jedem Fall Beziehungen des Rechteverletzers zu dem Betreiber am Gerichtsort bestehen.
Über diese Fragen der Befugnis us-amerikanischer Gerichte Streitfälle mit internationaler Berührung zu entscheiden hinaus ist zu klären, inwiefern us-amerikanische Gerichte gegebenenfalls deutsche Urteile anerkennen würden. Diese Anerkennungszuständigkeit ist von besonderer Bedeutung, wenn sich der Kläger entschieden hat, vor einem deutschen Gericht seine Ansprüche geltend zu machen, um sie anschließend in den USA vollstrecken zu lassen. Hier richten sich die Bestimmungen der Urteilsanerkennung nach dem jeweiligen Recht des Staates, in dem das Urteil vollstreckt werden soll. Amerikanische Gerichte würden beispielsweise die erwähnten Fragen der "minimum contacts" prüfen und feststellen, ob das deutsche Gericht, das ein Urteil erlassen hat, nach amerikanischen Grundsätzen zuständig war, d.h. ob "minimum contacts" des Beklagten zu dem Gerichtsort bestanden haben, und zwar unabhängig von der Frage, ob nach deutschem Recht eine Gerichtszuständigkeit bestand.
Gerichtsverfahren
Noch weitergehender als im deutschen Recht wird das amerikanische Gerichtsverfahren durch die Prozesshandlungen der Parteien bestimmt.
Das Gericht übt bei der Klageerhebung ("complaint"), Ladung ("summons"), Klageerwiderung ("answer") und Beweiserhebung ("discovery") lediglich eine Überwachungsfunktion aus.
Die Vorbereitung und Durchführung der prozessualen Schritte obliegt allein den Parteien.
Ein Prozess wird durch die Zustellung der Klageschrift und Ladung eröffnet. Gewöhnlich wird die Zustellung durch persönliche Übergabe bewirkt. Von dieser Verfahrensregelung gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen. Zumeist ist zur Beachtung der vielfachen Vorschriften und Beurteilung der Erfolgsaussichten die Herbeiziehung eines Anwalts nötig.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung werden im sich anschliessenden sogenannten "Discovery-Verfahren" Zeugen und Parteien von den Anwälten ohne Beisein eines Richters ("deposition") eidlich vernommen. Hierbei hat jeder gegnerische Anwalt das Recht und die Pflicht zum Kreuzverhör.
In den Vereinigten Staaten findet danach nur eine Hauptverhandlung, der "trial" statt. Bei diesem haben sechs bis zwölf Laiengeschworene allein über alle Tatsachenfragen zu entscheiden (auch im Zivilverfahren).
Im Zivilprozess können auch die Parteien in eigener Sache aussagen. Da im amerikanischen Recht das Mündlichkeitsprinzip herrscht, kann es vorkommen, dass deutsche Parteien zum amerikanischen Hauptverhandlungstermin erscheinen müssen.
Eine Kostenerstattung ist dem US-Prozessrecht grundsätzlich unbekannt. Abgesehen von geringfügigen Gerichtsgebühren, die auf die unterlegene Partei abgewälzt werden können, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Da "discovery" und "trial" beträchtliche Geldmittel erfordern, sollte eine Klageerhebung in den USA sorgfältig überlegt werden. Gegen New Yorker Gerichtsentscheidungen in erster Instanz kann bei der "Appellate Division", bei der Bundesgesrichtsbarkeit im "Court of Appeal" Revision eingelegt werden. Eine Berufung im deutschen Rechtssinne kennt die amerikanische Judikatur nicht.
Anwaltshonorare
Die Honorare für Rechtsanwälte sind in New York uverhältnismässig hoch - wie übrigens in Gesamt USA. Eine Anwaltsgebührenordnung besteht nicht; die Vergütung richtet sich vielmehr nach den besonderen Umständen des Falles. Sie beruht auf dem nach Stunden berechneten Arbeitsaufwand oder ist auf den Erfolg bezogen (Erfolgshonorar). Es empfiehlt sich daher, vor Mandaterteilung über die Höhe des Honorars eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Erfolgshonorare können bis zu ein Drittel (auch mehr) des erstrittenen Wertes betragen. Vielfach werden Vorauszahlungen von einigen hundert Dollar zur Deckung allgemeiner Kosten verlangt. Auch im Falle des Obsiegens muss die Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen. Im allgemeinen befassen sich Rechtsanwälte nur mit Forderungen, die über 10.000 Dollar liegen. Die prozessuale Geltendmachung geringerer Beträge ist oft wirtschaftlich nicht sinnvoll, weil ein auswärtiger Kläger auch in solchen Fällen auf rechtskundige Hilfe eines Anwalts angewiesen ist und Anwaltshonorare in Bagatellsachen häufig den Streitwert übertreffen.
Gerichtskosten
Gerichtskosten sind vergleichweise gering. Sie sind von der Höhe des Streitwertes unabhängig und können im Falle des Obsiegens auf die unterlegene Partei abgewälzt werden. Kläger, die ihren Wohnsitz ausserhalb der örtlichen Zuständigkeit amerikanischer Gerichte haben, können auf Antrag des Beklagten zur Zahlung einer Sicherheitsleistung aufgefordert werden.
Deutsche haben oft einen deutschen und nach deutschem Recht durchsetzbaren Titel vor dem zuständigen deutschen Gericht erstritten.
Fraglich ist jedoch was dieser Titel wert ist, wenn der Schuldner in den USA wohnhaft ist und in Deutschland kein oder kein nennenswertes Vermögen hat. Ist der Titel gegen ein in den USA Lebenden, dann ist die Durchsetzung des Titels zwar nicht ganz unmöglich, kann allerdings schwierig sein, da sich die Durchsetzung und das anwendbare Recht U.S. Bundesstaatenrecht ist. D.h. jeder US Bundesstaat hat sein eigenes Anerkennungs- und Vollstreckungsgesetz.
Manche Staaten erkennen ausländische Zahlungstitel gar nicht an, andere nur unter ganz speziellen Voraussetzungen.
Lesezeichen