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Thema: vBHacks-Germany - Dubiose Machenschaften?

  1. #81
    vB-Experte Avatar von Silmarillion
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    Mal unter uns vBulletin-Nutzern/Fans - was spricht eigentlich dagegen, wenn sich die, nicht selten, engagierten und kompetenten Jungs von vBHacks-Germany, durch dezent platzierte Werbung den ein- oder anderen Euro dazu verdienen?
    Muss diesbezüglich wirklich immer alles so selbstverständlich, sprich umsonst und kostenlos sein? Ich denke nicht.
    Zumal es sich hier um ein qualitativ doch recht hochwertiges Angebot handelt, eine Menge Arbeit und Zeit dahinter steckt, und vbulletin-germany.com, sprich Adduco, vorsichtig formuliert, ihren Support und ihr Angebot ja auch nicht (nur) aus "Spass an der Freude/Forensoftware", sprich für lau, anbieten.

    Ich für meinen Teil habe jedenfalls größten Respekt vor allen Usern, die ihr Wissen und ihre Mods anderen Usern zugängig machen. Noch dazu umsonst.
    Und wenn, wie schon geschrieben, das Angebot durch Werbeeinnahmen etwas aufgewertet/"versüßt" werden kann, dann bin ich der letzte, der dies kritisieren wird. Umsonst ist, heutzutage, noch nicht einmal mehr der Tod!

    In einem Punkt gehe ich mit den Kritikern jedoch konform: es darf und kann nicht angehen, dass die Kundendaten für Zwecke mißbraucht werden (könnten), die mit vBulletin und der eigentlichen Intention nicht mehr wirlich etwas gemein haben. Sprich der Datenschutz muss, nach wie vor, zu hundert Prozent gewährleistet sein/bleiben.

    mfg
    Forum rund um das Thema Fußball: Fanlager.de
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    Forum rund um das Thema Alternative Musik: Alternative-Musik-Forum.de

  2. #82
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    Hier wird ein Mensch, bzw. auch Projekt an den Pranger gestellt, nur weil es einen Zusammenschluß von "Privat zu Kommerz" gegeben hat. Ich denke, Snyper hat sich alles genau überlegt, und hat sicherlich auch sein Team nach Meinungen gefragt. Ganz ehrlich... es war doch abzusehen, dass "deutsche" Foren ins Ausland gehen.

    Ich kann momentan nichts erkennen, was mich auf Snyper´s Entscheidungen wütend machen soll. Das was mich nur ein bißchen enttäuscht, ist die Kommunikation zu den Mitglieder und Spendern, die das Forum mit nach vorne gebracht haben! Ein Newsletter von Snypers Seite hätte sehr viel mehr Ruhe gebracht, denn so würden erst gar keine Unterstellungen in dieser schmutzigen Art und Weise auftauchen.


    vbH ist und bleibt, hoffe ich, noch lange am Markt. Egal mit welchem Namen... nur kostenlos bitte *fg*

  3. #83
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    Daumen runter

    Ich habe gegen einer Werbung auch nichts auszusetzen.
    Diese kann man ja auch blockieren und fertig.
    Wenn man sich mal so Werbeverseuchte Seiten wie http://www.planet-liebe.de anschaut dann ist mir so eine Werbung wie auf dem Portal allemal lieber.

    Die die größte Klappe haben, sind meistens um längen schlimmer wie andere.

    Tim

  4. #84
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    Zitat Zitat von ToolTime Beitrag anzeigen

    Die die größte Klappe haben, sind meistens um längen schlimmer wie andere.

    Tim
    Dafür will ich jetzt nen Danke-Button haben

  5. #85
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    Als erstes möchte ich hiermit zum Ausdruck bringen, dass ich es Dir hoch anrechne, dass Du so ausführlich Stellung beziehst. Davon könnte sich der feiner Herr Snyper mal eine Scheibe abschneiden...

    Zitat Zitat von s.molinari Beitrag anzeigen
    Ich denke die Umstände sind unschön aber nicht so tragisch wie es bei manchen es so dargestellt wird.
    Das liegt im Auge des Betrachters, ich finde es sehr wohl tragisch. In Amerika ist der Datenschutz vielleicht egal aber wir leben hier in Deutschland und schreiben diesen groß! vbhacks-germany.org bzw. Snyper hat meiner Meinung nach ganz klar moralisch und rechtlich nicht korrekt gehandelt, und das auf Kosten DEINER Kunden Scott!!! Wie Du sowas durchgehen lassen kannst ist mir immer noch unerklärlich...

    Zitat Zitat von s.molinari Beitrag anzeigen
    Das Abkapseln von vBH ist nicht in unserem Sinne.
    Es bedeutet, dass das vbulletin-germany.com Team mehr Arbeit hat wenn die hauseigenen Foren wieder eröffnet werden.. ist schon klar, aber deswegen jemanden weiter "beschäftigen" der schon mehrfach durch sein unseriöses Autreten und handeln auch euren guten Ruf beschmutzt?

    Zitat Zitat von s.molinari Beitrag anzeigen
    Das Angebot auf vBH ist sehr gut und wie ich schon erwähnt habe eine sehr gute Zugabe für vB-G Kunden.
    Scott keiner verlangt das vbhacks-germany.org die Tore schließen soll, es kann ja nach wie vor eine "Zugabe" für Deine Kunden bleiben, nur um Gottes Willen nimm ihnen den Titel "Offiziell" wieder weg, denn dessen sind sie wirklich nicht würdig!!! Das hat Snyper mit dieser Aktion mal wieder eindrucksvoll bewiesen.

    Zitat Zitat von s.molinari Beitrag anzeigen
    Das einfach von den Kunden wegzunehmen würde viele Kunden auch sauer machen.
    Siehe oben, eröffnet eure Hackforen wieder, nimm vbhacks-germany.org den offiziellen Titel weg und alles ist gut. Das Angebot rund um Snyper kann ja nach wie vor bestehen bleiben, nur wenn dieses Forum und dessen Besitzer weiterhin als offizielles Forum anerkannt wird, fühlt sich das für mich wie ein Schlag ins Gesicht an.


    Zitat Zitat von s.molinari Beitrag anzeigen
    Natürlich machen die Jungs dort nicht alles perfekt. Jeder ist aber menschlich und sollte eine Chance haben sich zu verbessern.
    Sicherlich macht jeder einen Fehler, aber hierbei handelt es sich leider um keinen Fehler, sondern Snyper hat vorsätzlich gehandelt und dessen solltest Du Dir auch bewust sein.

    Zitat Zitat von s.molinari Beitrag anzeigen
    Snyper hat verkündet, dass eine Firma die vBH Site jetzt besitzt. Diese Firma besitzt er bzw. er ist CEO der Firma.
    Erstmal kann der liebe Snyper viel verkünden wenn der Tag lang ist... was zählt sind Fakten, Verträge ect.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, ist Snyper der Inhaber der Firma, welche vbhacks-germany.org gekauft hat, ist das soweit korrekt?


    Zitat Zitat von s.molinari Beitrag anzeigen
    Also ist es wie vorher auch nur auf eine kommerzielle Ebene. Von dem Angebot auf vBH profitiert er aber kaum bis gar nicht (meine persönliche Schätzung).
    Warum ist auf VBulletin.org keine Werbung zu sehen? Die haben weit mehr Traffic als vbhacks-germany.org und bekommen es doch auch hin. Meiner Meinung nach ist das wieder ein Punkt, mit dem Snyper euren guten Ruf beschmutzt. Es ist wohl das einzigste Forum, dass sich versteckt wie ein kleiner Junger der Angst hat, es ist wohl das einzigste Forum der VBulletin Familie, dass Werbung schaltet obwohl man als Webhoster doch eigentlich über genügend Traffic und Webspace verfügen müsste... Wie Du vielleicht selber erkennst, macht das alles einen äußerst unseriösen Eindruck, der auch auf Dich und Deine Firma überspringt, da Du es offensichtlich duldest.

    Zitat Zitat von s.molinari Beitrag anzeigen
    Zu der Frage der Daten. Das ist ein Punkt worüber wir auch noch diskutieren. Es gibt eine gute Datenschützerklärung auf vBH.

    http://www.vbhacks-germany.org/misc....te=Datenschutz
    Ein sehr schlechter Witz... Diese Datenschutzbestimmung ist nichts Wert, wenn der Admin tatsächlich im Ausland sitzt!

    Zitat Zitat von s.molinari Beitrag anzeigen
    Nur jetzt wo die Site in den USA gehostet wird, muss man daran "glauben", dass diese Erklärung auch eingehalten wird. Sogar auch wenn Snyper sein Wort gegeben hat, dass nichts mit den Daten passieren wird. Das wissen wir und deshalb u.a. die Diskussionen im Hintergrund. Wir (Adduco) wollen sicher sein, dass diese Erklärung eingehalten wird.
    Entschuldige bitte aber auf das Wort von Snyper gebe ich soviel wie auf das Wort vom berühmten Lügenbaron von Münchhausen. Außerdem ist es mir egal woe die Seite gehostet wird, es ist nur wichtig wo der Admin ansässig ist und der versucht sich zu verstecken wie ein Feigling. Hat er denn was zu verbergen, oder gar ihr selbst?

    Zitat Zitat von s.molinari Beitrag anzeigen
    Wir wollen die Bezeihung beibehalten aber wir sind genauso interessiert, dass vBH sich nach unserem Ermessen professionell verhält. Deshalb bin ich im Gespräch mit Snyper.
    Ich glaube da Hopfen und Malz verloren... Ich kann nur nochmal an Dich appelieren dich von diesem undseriösen Menschen zu trennen bzw. ihm das "offiziell" abzuerkennen, wenn Dir der gute Ruf von vbulletin-germany.com am Herzen liegt. Alles andere ist nur ein Lachblatt in meinen Augen.

    Gruß

  6. #86
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    Erwin, im dem Du immer gegen 1 Person immer wieder sehr persönlich wirst, werden Deine Beiträge für mich unglaubwürdig

    Für mich sieht es dahier so aus als würdest Du hier einen kleinen *Privatkrieg* führen und mehr nicht.

  7. #87
    Da passt er ja gut zu ToolTime und SirHappy. Aber so wie ich Scott und seine Leute hier einschätze, werden sie das zu unterscheiden wissen und sich auf die Fakten beziehend die richtigen Entscheidungen treffen.

  8. #88
    vB-Guru Avatar von ragtek
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    Seh ich genauso wie Wolf und was genau bringt das eine Wort offiziell? In meinen Augen genau nichts.
    Ist doch egal ob es nun offizielles forum ist oder nicht(in meinen augen, team und user werden doch die gleichen sein)

    oder täusch ich mich da?

    ich finde auch die geleistete arbeit super und würdige sie sehr, trotzdem habe ich eben bedenken was die zukunft bringt

    wobei ich aber weder meinen account dort löschen würde noch sonst was(solange es halbwegs so bleit wie es in letzer zeit war)
    früher hats ja anscheinend das ein oder andere problem dort gegeben, aber in den letzen monaten war meiner meinung dort alles "normal"

  9. #89
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    Zitat Zitat von Wolf_OWL Beitrag anzeigen
    Erwin, im dem Du immer gegen 1 Person immer wieder sehr persönlich wirst, werden Deine Beiträge für mich unglaubwürdig

    Für mich sieht es dahier so aus als würdest Du hier einen kleinen *Privatkrieg* führen und mehr nicht.
    Genauso ist es!!

  10. #90
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    Also entschuldigt mal bitte... erstens kann nur 1 Person - Snyper - für diesen Mist verantwortlich gemacht werden und zweitens werde ich nicht persönlich sondern zähle nur die Fakten auf oder ziehe ich diese Vorwürfe an den Haaren herbei? Man kann sich auch alles schön reden... Ich im Gegensatz zu euch brauche weder VHacks noch den Snyper! Den ohne Andreas und die anderen paar Coder die man an einer Hand abzählen kann, könnte das Forum doch eh einpacken. Denn Programmieren kann der Snyper wohl nicht... zumindest habe ich noch keinen nennenswerten Hack von ihm gesehen.

    Übrigens.. wenn ich hier schon angegriffen werde, dann wiederlegt doch meine Aussagen falls ihr das könnt anstatt nur sinnloses Zeug zu labern, dass keinem weiter hilft noch konstruktiv ist

  11. #91
    vB-Guru Avatar von Christian
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    Zitat Zitat von erwin Beitrag anzeigen
    ! Den ohne Andreas und die anderen paar Coder die man an einer Hand abzählen kann, könnte das Forum doch eh einpacken.
    Andreas ist nicht mehr im Team ...
    Suchst du ein vBulletin CMS? vBCMS (Jetzt neu inkl. Shopsystem)
    Oder brauchst du ein professionelles vBulletin Style? vBulletin Styles

  12. #92
    Fortgeschrittener Benutzer
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    Hallo erwin,

    ich weiß nicht, warum wir Deine Aussagen wiederlegen sollen, denn Du bist doch der Stänker Nummer 1 hier! Vielleicht wartest Du einfach mal ab, was bei Scott und Snyper rauskommt? Jeder hat seine eigene Meinung, und ich glaube, dass alle die des Lesen und Schreibens mächtig sind, verstanden haben wie Du zu vbH, und insbesondere zu Snyper stehst.

    Du unterstellst Snyper Dinge, von dem Du keine Ahnung hast, oder bist Du dort im vbH-Team? Stehst Du in einer offiziellen Tätigkeit bei Jelsoft, oder Adduco? Nein!! Es wird mal Zeit, dass das Thema hier dicht gemacht wird, und wenn es in den kommenden Tagen zu einem Ergebnis kommt, wo von ich jetzt mal ausgehe, denn alle wollen ja ein positives Ergebnis haben, kann man es gerne mal wieder aufmachen. Die Spekulationen die hier vom Band geliefert werden, sind teilweise unter aller S..!!!

    Ich kann Snyper durchaus verstehen, dass Er sich hier raushält... Man nennt es auch an den Pranger stellen....





    Zitat Zitat von erwin Beitrag anzeigen
    Also entschuldigt mal bitte... erstens kann nur 1 Person - Snyper - für diesen Mist verantwortlich gemacht werden und zweitens werde ich nicht persönlich sondern zähle nur die Fakten auf oder ziehe ich diese Vorwürfe an den Haaren herbei? Man kann sich auch alles schön reden... Ich im Gegensatz zu euch brauche weder VHacks noch den Snyper! Den ohne Andreas und die anderen paar Coder die man an einer Hand abzählen kann, könnte das Forum doch eh einpacken. Denn Programmieren kann der Snyper wohl nicht... zumindest habe ich noch keinen nennenswerten Hack von ihm gesehen.

    Übrigens.. wenn ich hier schon angegriffen werde, dann wiederlegt doch meine Aussagen falls ihr das könnt anstatt nur sinnloses Zeug zu labern, dass keinem weiter hilft noch konstruktiv ist

  13. #93
    vB-Experte Avatar von Boothby
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    Ob der Wechsel in die USA aus rein rechtlichen Erwägungen sinnvoll ist, oder nicht, sei mal dahingestellt. In das Haifischbecken US-Justiz würde ich mich nicht freiwillig begeben. Im Übrigen unterliegt das Forum auch weiterhin der deutschen Rechtsprechung, allein dadurch dass es an eine deutsche Klientel gerichtet ist, was durch die deutsche Sprache besonders deutlich wird (hab das per Google ein paar entsprechende Beiträge gefunden ). Weiterhin gibt es sicher auch diverse Rechtshilfeabkommen zwischen USA und BRD. Ob das in der Praxis in jedem Fall durchsetzbar ist, weiß ich auch nicht. Wohl eher nicht. Egal! Ein kleiner Hinweis sei aber erlaubt. Da in den USA die Anwälte nach Erfolg bezahlt werden können (im Gegensatz zu D) findet sich bestimmt der eine oder andere Herr RA, welcher den einen oder anderen Fall übernimmt. Und die Schadensersatzansprüche können zuweilen auch viel höher als in D ausfallen. Soviel dazu von mir gemunkelt.

    Was mich vielmehr interessiert: Was passiert mit meinen Hacks? Ich möchte die Garantie, dass ich als Hackautor auch nach dem Upload die alleinige Verfügungsgewalt über meine Hacks behalte und dass sie nicht in das Eigentum eines Dritten übergehen.

    Zu der Geschichte mit den Daten. ich denke, dass vBG dafür Sorge trägt, dass außer der Lizenzüberprüfung keine persönlichen Daten weitergegeben werden. Ansonsten ist doch jeder selbst dafür verantwortlich, welche Daten man in Foren preisgibt.

    Auf jeden Fall werde ich die Angelegenheit im Auge behalten und ggf. meine Konsequenzen ziehen.
    Scott me up, Beamie!!
    Unser vB: Television Board

  14. #94
    vBGo! Team Avatar von Andreas
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    Zitat Zitat von Boothby Beitrag anzeigen
    Was mich vielmehr interessiert: Was passiert mit meinen Hacks? Ich möchte die Garantie, dass ich als Hackautor auch nach dem Upload die alleinige Verfügungsgewalt über meine Hacks behalte und dass sie nicht in das Eigentum eines Dritten übergehen.
    Gemäß vBH Nutzungsbedingungen räumst Du vBH uneingeschränkte Nutzungsrechte ein:

    Das Mitglied räumt den Betreibern ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an den eingereichten Beiträgen ein.
    Dieses umfasst die Veröffentlichung im Internet auf »vbH Thomsn Inc..com« .
    Das uneingeschränkte Nutzungsrecht der Themen- und Anhangsinhalte gehen nach beenden der Mitgliedschaft, egal aus welchen Gründen, auf vBH über.
    Das schließt IANAL allerdings keine Verwertungs- und Verbreitungsrechte ein-

    Was das also genau für Konsequenzern hat, insbesondere im Hinblick darauf dass ggf. UrhG und DMCA greifen müsste ein RA beurteilen.

  15. #95
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    So ein kompletter Unfug, es gibt ein abkommen im bezug auf schwere Straftaten wie Terror aber doch nicht bei sowas wie ein Forum. Erkundige dich doch erstmal bevor falsche Informationen weiter verbreitet werden.

    Einige Foren wären dann schon zu die in den USA sind, was meinst Du warum manche Seiten in den USA nur über Proxy erreichbar sind und von den ISP gesperrt sind?

  16. #96
    Benutzer Avatar von florida
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    Zitat Zitat von Boothby Beitrag anzeigen
    Im Übrigen unterliegt das Forum auch weiterhin der deutschen Rechtsprechung, allein dadurch dass es an eine deutsche Klientel gerichtet ist, was durch die deutsche Sprache besonders deutlich wird (hab das per Google ein paar entsprechende Beiträge gefunden ). Weiterhin gibt es sicher auch diverse Rechtshilfeabkommen zwischen USA und BRD. Ob das in der Praxis in jedem Fall durchsetzbar ist, weiß ich auch nicht. Wohl eher nicht. Egal!
    Falscher geht es nicht.

  17. #97
    vB-Experte Avatar von Boothby
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    Ist klar, dass sich Rechtshilfeabkommen auf Straftaten beziehen. Darunter wird aber nicht nur Bombenlegen verstanden, sondern auch Verleumdungen, Betrug etc. pp. Ob das aber gängige Praxis ist und überhaupt Anwendung findet, weiß ich nicht. Ich wollte lediglich klarstellen, dass man auch in den USA nicht vor der deutschen Justiz sicher sein kann.

    Falscher geht es nicht.
    Tolle Aussage...
    Scott me up, Beamie!!
    Unser vB: Television Board

  18. #98

    Daumen runter

    Auszug an den Nutzungsbestimmungen von VBH.

    Rechtlicher Hinweis / Kompetenzen:

    Obwohl vbH Thomsn Inc. das offizielle Forum für Hacks und Erweiterungen der Forensoftware "vBulletin" ist, ist vbH Thomsn Inc. ein eigenständiger Forenbetrieb der Thomsn Inc. USA
    D.h. vBH ist rechtlich für den Inhalt u.a.a. was dem Boardbetrieb betrifft nach dem US-Recht verantwortlich, die hier geltenden Boardregeln und Nutzungsbedingungen sind einzuhalten.
    Sollten Probleme mit vBHacks auftreten, ist die administrative Ebene von vbH Thomsn Inc. der richtige Ansprechpartner für die Mitglieder.
    vBulletin-Germany ist der Ansprechpartner im Zusammenhang bei Problemen mit der Lizensierung und bei Supportanfragen der Boardsoftware "vBulletin".
    Es wird auf VBH nach US-Recht gehandelt. Dies sollte eigentlich viele Fragen und Vermutungen beantworten. Also kann man davon ausgehen, daß es völlig egal ist was das deutsche Recht sagt, es interessiert VBH nicht.
    Ciao
    MarioK

  19. #99
    Neuer Benutzer
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    Zitat Zitat von Boothby Beitrag anzeigen
    Ist klar, dass sich Rechtshilfeabkommen auf Straftaten beziehen. Darunter wird aber nicht nur Bombenlegen verstanden, sondern auch Verleumdungen, Betrug etc. pp. Ob das aber gängige Praxis ist und überhaupt Anwendung findet, weiß ich nicht. Ich wollte lediglich klarstellen, dass man auch in den USA nicht vor der deutschen Justiz sicher sein kann.

    Tolle Aussage...


    IXQuick Suche hilft....

    Schutz von Metadaten im Prozess

    Was geschieht mit Metadaten, die im Prozess an die Gegenseite gelangen?
    Darf eine Partei die unsichtbaren Daten, die mit einem einfachen Textprogramm oder Hex-Editor sichtbar gemacht werden können, beispielsweise aus Textdateien herausklauben und gegen die Gegenseite verwenden?

    Grundsätzlich gilt im amerikanischen Ausforschungsbeweisverfahren, dass alles, was herausgegeben werden musste, verwertet werden darf.

    Dazu könnte auch der Mandantenkommentar zählen, der in einem Dokument nur für den eigenen Anwalt bestimmt und und vor der Übergabe an die Gegenseite scheinbar gelöscht war. Metadaten gehören jedoch in der Regel nicht zu den Daten, die an die Gegenseite abzuliefern sind. Sie können einer Geheimnisschutzbestimmung, Datenschutz oder einem Verweigerungsrecht nach US-Recht unterfallen. Auch berufsethisch stellt sich für den US-Anwalt die Frage des Umgangs mit solchen Daten. In Maryland darf ein Rechtsanwalt nach Opinion 06-442 die Metadaten nutzen, ohne die Gegenseite zu benachrichtigen.

    In Florida gilt das andere Extrem: Die Gegenseite ist zu unterrichten, wenn solche Daten gefunden wurden, und die Verwertung ist untersagt. Die vereinheitlichende Zukunft steht vielleicht in den Sternen des neuen Bundesverfahrensrechts, das die elektronische Datenverwertung im Discovery-Verfahren vor den Gerichten des Bundes regelt:

    If information is produced in discovery that is subject to a claim of privilege or protection as trial-preparation material, the party making the claim may notify any party that received the information of the claim and the basis for it. After being notified, a party must promptly return, sequester, or destroy the specified information and any copies it has and may not use or disclose the information until the claim is resolved. A receiving party may promptly present the information to the court under seal for a determination of the claim. If the receiving party disclosed the information before being notified, it must take reasonable steps to retrieve it. The producing party must preserve the information until the claim is resolved. Federal Rule of Civil Procedure 26(b)(5).


    Diese Regel geht über Metadaten hinaus. Die Vorlage der möglicherweise umstrittenen Daten an das Gericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit zur Entscheidung sollte eine rasche, oder zumindest verbindliche, Abklärung der Verwertbarkeit herbeiführen. Natürlich ist die Bestimmung nicht auf Prozesse vor einzelstaatlichen Gerichten anwendbar. Jedoch kann sie die Rechtsentwicklung in den US-Staaten beeinflussen.
    Schleichwerbung

    Blogwerbung oder Rezension?

    Microsoft versendet schnelle Laptops mit Vista und AMD Turion 64x2-Chips an Blogger. Wie steht es um die Rezensionsethik?
    Damit niemand das Acer-Ferrari-Geschenk missversteht, gibt es eine Empfehlung:
    "Full disclosure--while I hope you will blog about your experience with the pc, you don't have to. Also, you are welcome to send the machine back to us after you are done playing with it, or you can give it away on your site, or you can keep it. My recommendation is that you give it away on your site. Laughing Squid, 27. Dezember 2006"

    Schleichwerbung oder rechtswidrige Beeinflussung sind nicht beabsichtigt. Ähnliches ist seit eh und je für Buch- oder Softwarerezensionen und Produktberichte üblich. Bei teueren Dingen wird das Produkt jedoch in der Regel als Leihgabe, nicht als Geschenk zugesandt. Microsoft-Produkte auswerten ist meist solch eine Qual, dass eine Ausnahme gerechtfertigt ist.
    Forenhaftung

    Der Oberste Gerichtshof von Kalifornien entschied in Sachen Stephen J. Barret v. Ilena Rosenthal, Az. S122953, am 20. November 2006 eine wichtige Frage zur Haftung für rechtswidrige Inhalte in Internet-Foren. Das Gericht in San Francisco bestätigte die Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs von Internetdienstleistern für den von dritter Seite beigesteuerten Inhalt nach dem Communications Decency Act of 1996, 47 USC §230(c)(1), und erstreckte das Privileg auf die Nutzer solcher Foren, die rechtswidrige Inhalte weiterverbreiten.
    Wie ein Buchhändler nicht für die rechtswidrigen Buchinhalte haftet, haftet auch ein Internet-Forum oder Forumnutzer nicht für die rechtswidrigen Inhalte, die Dritte bereitstellen.

    Das Untergericht hatte jedoch die Haftung ausgedehnt. Es stellte Forennutzer Verlegern und Herausgebern gleich, die für rechtswidrige Inhalte haften. Der Sachverhalt betrifft keinen Verlag oder ISP, sondern eine natürliche Person, die kein Forum betreibt. Im Ergebnis kann sich das Opfer einer Internet-Verleumdung weiterhin nur an die Quelle, nicht Betreiber oder Nutzer eines Forums halten, in dem die Veröffentlichung erfolgt.

    Die Beklagte hatte beleidigende und verleumderische Meinungen Dritter in zwei Newgroups veröffentlicht. Die erste Instanz sah die Beklagte als haftungsprivilegierten Distributor an. Das Berufungsgericht wich vom führenden Präzedenzfall Zeran v. America Online, Inc., 129 F.3d 327 (4th Cir. 1997), ab. Doch der Supreme Court verwarf seine Analyse. Er bestätigte das Haftungsprivileg für Internetdiensteanbieter. Er erstreckt es auf Personen ohne jegliche Kontrolle über Internetforen wie die Newsgroups. Ausschlaggebend ist, dass der Gesetzgeber aktive wie passive Nutzer von Internetdiensten schützen wollte.

    Mit dem Haftungsprivileg wird die Meinungsfreiheit geschützt, hatte der Kongress bei Erlass des Gesetzes bestimmt. Der Preis dafür bestehe in der Gefahr, dass der Verleumdete oder Beleidigte sich nicht an den ISP wenden kann, in dessen Forum die rechtswidrige Äußerung erscheint.

    Auch eine Unterrichtung des ISP über rechtswidrige Inhalte könne keine ISP-Haftung oder eine Beseitigungspflicht auslösen, hatte das Gericht im Fall Zeran entschieden. Diese einer Zensur vorbeugende Auffassung ist nach dem neuen Urteil auch auf die wiederveröffentlichenden Nutzer von Foren anzuwenden.
    Internationale Zuständigkeit bei Internetdelikten

    Hinsichtlich der Zuständigkeit für unerlaubte Handlungen ist insbesondere beim Wettbewerbs- und Urheberrechts die Bestimmung des Tatorts problematisch. Bei wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlungen wird es nicht nur darauf ankommen, wo die verletzenden Erzeugnisse bestimmungsgemäß verbreitet werden, vielmehr ist auch danach zu urteilen, ob an diesem Gerichtsstand eine wettbewerbsmäßige Interessenkollision gegeben ist. Bei der Verletzung nationaler Urheberrechte ist darauf zu achten, dass die Schutzbereiche einzelner Rechte unterschiedlich sein können. Soweit nationale Kennzeichenrechte verletzt werden, ist nach dem Territorialitätsprinzip eine Verletzung im entsprechenden Schutzbereich notwendig, so dass auch dort der Tatort gegeben sein wird.

    Bei der Frage der internationalen Zuständigkeit wird man insbesondere im Softwarebereich häufig zu einer Zuständigkeit us-amerikanischer Gerichte kommen. Dies wird vor allen Dingen zu prüfen sein, wenn eine deutsche Firma vor einem amerikanischen Gericht klagen will oder ein Deutscher in Deutschland einen Amerikaner verklagen will und sich daher die Frage der Prüfung der Anerkennung des deutschen Urteils durch ein amerikanisches Gericht ergibt. Im Vorfeld sollte die Frage geklärt werden, ob das amerikanische Gericht einer Vollstreckung in Amerika zustimmen wird oder ob das amerikanische Gericht nach amerikanischem internationalem Zivilprozessrecht keine Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes angenommen hätte und deshalb gegebenenfalls die Anerkennung verweigern kann.

    Die internationale Zuständigkeit us-amerikanischer Gerichte bezieht sich auf die Zuständigkeit in zwei Bereichen: Zum einen die Zuständigkeit gegenüber anderen Bundesstaaten sowie die Zuständigkeit gegenüber anderen Ländern, wobei die Voraussetzungen die gleichen sind, so dass es sich um einen ähnlichen Fall handelt, wie bei der Beurteilung der örtlichen und internationalen Zuständigkeit nach den §§ 12 ff. ZPO. Die amerikanischen Bundesstaaten verfügen über sogenannte "long-arm-status", die die Gerichtszuständigkeit regeln, soweit nicht ohnehin das Common Law greift. Hinzu kommt, dass die due-process-clause nach dem 14. Verfassungszusatz der amerikanischen Verfassung erfüllt sein muss. Die due-process-clause richtet sich im wesentlichen nach dem Grundsatz, für den Beklagten nicht zu viele problematische Gerichtszuständigkeiten vorauszusehen. Sie fasst daher die Zuständigkeit enger als das deutsche internationale Zivilverfahrensrecht. Das höchste amerikanische Gericht, der Supreme Court hat im Zusammenhang mit der Zuständigkeit nach der due-process-clause die minimum contact doctrin entwickelt.

    Eine Urteilsbefugnis eines Gerichts, also die sogenannte "personal juristiction" ist dann gegeben, wenn die beklagte Partei einen zumindest geringen Berührungspunkt mit dem Gerichtsstandort hat, so dass nicht eine willkürliche Annahme eines Gerichtsstandorts gegeben ist. Weiterhin muss eine wirtschaftliche Beziehung zum Gerichtsstandort bestehen, die hinsichtlich der Aktivitäten der beklagten Partei oft zweckgerichtet ist ("purposeful availment test"). Hierbei fallen deliktische Fragen weniger ins Gewicht als Fragen der Firmenniederlassung und des allgemeinen Grundsatzes, ob der Beklagte vernünftigerweise damit rechnen muss, vor diesem Gericht verklagt zu werden. Unter Umständen kann es auch genügen, wenn ein Produkt des Herstellers in einem bestimmten Bundesstaat bestimmungsgemäß vertrieben wird und insbesondere auf die Marktbedürfnisse dieses Bundesstaates zugeschnitten ist.

    Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im Gegensatz zum deutschen Recht der §§ 12 ff. ZPO und des EGVVO eine gewisse Flexibilität in der amerikanischen Beurteilung der internationalen Zuständigkeit gegeben ist, da die Beurteilung der "minimal contacts" starker Auslegung durch das jeweilige Gericht bedarf.

    Problematisch ist die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte daher insbesondere im Internetbereich. Während bei deutschen Gerichten im Hinblick auf deliktische Verstöße (damit auch Verstöße gegen Wettbewerbs-, Urheber-, Markenrecht etc) als Tatort jeder Ort in Betracht kommt, an dem das Internet bestimmungsgemäß abrufbar ist und dort auch wettbewerbliche Interessenkollisionen vorliegen, genügt eine solche Abrufbarkeit an einem Ort für amerikanische Gerichte in der Regel nicht, um eine Zuständigkeit zu begründen. Es genügt also nicht, wenn eine rechtsverletzende Seite in dem betreffenden Gericht abrufbar ist. Vielmehr muss ein bestimmungsgemäßer geschäftlicher Kontakt zu Kunden oder Geschäftspartnern am Ort des Gerichts bestehen. Eine zusätzliche Möglichkeit nach us-amerikanischer Zuständigkeit ergibt sich im Online-Bereich dann, wenn der Server, auf dem Daten abrufbar zur Verfügung gehalten werden, am Gerichtsort steht, da dann in jedem Fall Beziehungen des Rechteverletzers zu dem Betreiber am Gerichtsort bestehen.

    Über diese Fragen der Befugnis us-amerikanischer Gerichte Streitfälle mit internationaler Berührung zu entscheiden hinaus ist zu klären, inwiefern us-amerikanische Gerichte gegebenenfalls deutsche Urteile anerkennen würden. Diese Anerkennungszuständigkeit ist von besonderer Bedeutung, wenn sich der Kläger entschieden hat, vor einem deutschen Gericht seine Ansprüche geltend zu machen, um sie anschließend in den USA vollstrecken zu lassen. Hier richten sich die Bestimmungen der Urteilsanerkennung nach dem jeweiligen Recht des Staates, in dem das Urteil vollstreckt werden soll. Amerikanische Gerichte würden beispielsweise die erwähnten Fragen der "minimum contacts" prüfen und feststellen, ob das deutsche Gericht, das ein Urteil erlassen hat, nach amerikanischen Grundsätzen zuständig war, d.h. ob "minimum contacts" des Beklagten zu dem Gerichtsort bestanden haben, und zwar unabhängig von der Frage, ob nach deutschem Recht eine Gerichtszuständigkeit bestand.
    Gerichtsverfahren

    Noch weitergehender als im deutschen Recht wird das amerikanische Gerichtsverfahren durch die Prozesshandlungen der Parteien bestimmt.
    Das Gericht übt bei der Klageerhebung ("complaint"), Ladung ("summons"), Klageerwiderung ("answer") und Beweiserhebung ("discovery") lediglich eine Überwachungsfunktion aus.

    Die Vorbereitung und Durchführung der prozessualen Schritte obliegt allein den Parteien.

    Ein Prozess wird durch die Zustellung der Klageschrift und Ladung eröffnet. Gewöhnlich wird die Zustellung durch persönliche Übergabe bewirkt. Von dieser Verfahrensregelung gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen. Zumeist ist zur Beachtung der vielfachen Vorschriften und Beurteilung der Erfolgsaussichten die Herbeiziehung eines Anwalts nötig.
    Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung werden im sich anschliessenden sogenannten "Discovery-Verfahren" Zeugen und Parteien von den Anwälten ohne Beisein eines Richters ("deposition") eidlich vernommen. Hierbei hat jeder gegnerische Anwalt das Recht und die Pflicht zum Kreuzverhör.

    In den Vereinigten Staaten findet danach nur eine Hauptverhandlung, der "trial" statt. Bei diesem haben sechs bis zwölf Laiengeschworene allein über alle Tatsachenfragen zu entscheiden (auch im Zivilverfahren).
    Im Zivilprozess können auch die Parteien in eigener Sache aussagen. Da im amerikanischen Recht das Mündlichkeitsprinzip herrscht, kann es vorkommen, dass deutsche Parteien zum amerikanischen Hauptverhandlungstermin erscheinen müssen.

    Eine Kostenerstattung ist dem US-Prozessrecht grundsätzlich unbekannt. Abgesehen von geringfügigen Gerichtsgebühren, die auf die unterlegene Partei abgewälzt werden können, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Da "discovery" und "trial" beträchtliche Geldmittel erfordern, sollte eine Klageerhebung in den USA sorgfältig überlegt werden. Gegen New Yorker Gerichtsentscheidungen in erster Instanz kann bei der "Appellate Division", bei der Bundesgesrichtsbarkeit im "Court of Appeal" Revision eingelegt werden. Eine Berufung im deutschen Rechtssinne kennt die amerikanische Judikatur nicht.

    Anwaltshonorare
    Die Honorare für Rechtsanwälte sind in New York uverhältnismässig hoch - wie übrigens in Gesamt USA. Eine Anwaltsgebührenordnung besteht nicht; die Vergütung richtet sich vielmehr nach den besonderen Umständen des Falles. Sie beruht auf dem nach Stunden berechneten Arbeitsaufwand oder ist auf den Erfolg bezogen (Erfolgshonorar). Es empfiehlt sich daher, vor Mandaterteilung über die Höhe des Honorars eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Erfolgshonorare können bis zu ein Drittel (auch mehr) des erstrittenen Wertes betragen. Vielfach werden Vorauszahlungen von einigen hundert Dollar zur Deckung allgemeiner Kosten verlangt. Auch im Falle des Obsiegens muss die Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen. Im allgemeinen befassen sich Rechtsanwälte nur mit Forderungen, die über 10.000 Dollar liegen. Die prozessuale Geltendmachung geringerer Beträge ist oft wirtschaftlich nicht sinnvoll, weil ein auswärtiger Kläger auch in solchen Fällen auf rechtskundige Hilfe eines Anwalts angewiesen ist und Anwaltshonorare in Bagatellsachen häufig den Streitwert übertreffen.

    Gerichtskosten
    Gerichtskosten sind vergleichweise gering. Sie sind von der Höhe des Streitwertes unabhängig und können im Falle des Obsiegens auf die unterlegene Partei abgewälzt werden. Kläger, die ihren Wohnsitz ausserhalb der örtlichen Zuständigkeit amerikanischer Gerichte haben, können auf Antrag des Beklagten zur Zahlung einer Sicherheitsleistung aufgefordert werden.
    Deutsche haben oft einen deutschen und nach deutschem Recht durchsetzbaren Titel vor dem zuständigen deutschen Gericht erstritten.

    Fraglich ist jedoch was dieser Titel wert ist, wenn der Schuldner in den USA wohnhaft ist und in Deutschland kein oder kein nennenswertes Vermögen hat. Ist der Titel gegen ein in den USA Lebenden, dann ist die Durchsetzung des Titels zwar nicht ganz unmöglich, kann allerdings schwierig sein, da sich die Durchsetzung und das anwendbare Recht U.S. Bundesstaatenrecht ist. D.h. jeder US Bundesstaat hat sein eigenes Anerkennungs- und Vollstreckungsgesetz.

    Manche Staaten erkennen ausländische Zahlungstitel gar nicht an, andere nur unter ganz speziellen Voraussetzungen.

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